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Artikel
Text-Auszüge zur
momentan gültigen Rechtssprechung

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Nur offensichtlich unwahre eBay-Bewertungen müssen gelöscht werden
Eine Teilnehmerbewertung bei der Auktionsplattform eBay darf im Rahmen eines Verfahrens im einstweiligen Rechtsschutz nur dann
gelöscht werden, wenn es sich dabei um eine unwahre Tatsachen-
behauptung in Form einer offensichtlichen Rechtsverletzung handelt.
Dies entschied das Landgericht Düsseldorf in einem jetzt veröffentlichten Urteil vom 18. Februar 2004 (Az. 12 0
6/04).
In anderen Fällen sei der Verkäufer nach Ansicht der Düsseldorfer
Richter durch die Möglichkeit, zu Bewertungen selbst Stellung zu nehmen,
hinreichend geschützt. Beim eBay-Bewertungssystem können Käufer und Verkäufer nach einer abgeschlossenen Transaktion ihren
Geschäftspartner bewerten. Die Bewertungen, die ein eBay-Mitglied erhalten hat, sind öffentlich einsehbar, ebenso wie sein Kommentar dazu.
Auslöser des Verfahrens war die negative Bewertung, die ein Verkäufer von Nahrungsergänzungen für Sportler erhalten hat.
Eine unterschiedliche Sichtweise bzw. Interpretation der
Mengenangaben führte zu einem entsprechenden Kommentar des Käufers
. Dies wollte der Anbieter nicht
akzeptieren und beantragte den Erlass einer einstweiligen Verfügung
: "durch diese Bewertung sah er das eigene Ansehen und seine
Kredit- würdigkeit erheblich herabgesetzt und sein weiteres Geschäft
erschwert"
Die Richter des LG Düsseldorf sahen aber keine "offensichtlich unwahre
Tatsachenbehauptung" in dieser Negativ-Bewertung. Eine solche offensichtliche Rechtsverletzung wäre jedoch zumindest im Rahmen des einstweiligen Verfügungsverfahrens (des juristischen "Eilverfahrens") erforderlich.
Da das Bewertungssystem von eBay es dem Handelspartner ermöglicht, direkt und in einem unmittelbaren Zusammenhang eine Gegenäußerung vorzunehmen, anhand derer Dritte die Sachlage bewerten können,
sei er nicht schutzlos, erklärten die Richter.
Die Beurteilung des Gerichts gehe an der Realität vorbei, ist aber
die Einschätzung des am Verfahren beteiligten Düsseldorfer Rechtsanwalts Michael Terhaag
. Der Ruf des negativ Bewerteten könne durch seinen eigenen Kommentar nicht wiederhergestellt werden; der Image-Schaden sei dann bereits eingetreten. Es sei den Betroffenen daher nicht zuzumuten, statt im Rahmen einer einstweiligen Verfügung
im Wege einer langwierigen Hauptsacheklage schlussendlich doch eine Löschung zu erwirken, während in der Zwischenzeit ein erheblicher wirtschaftlicher Schaden zu befürchten sei, sagte Terhaag.
Quelle: www.heise.de
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Betrug
Konsumenten
-schutz
Fernabsatz
Kaufvertrag
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Betrug bei Internet-Auktionen
Bei den Verbraucherzentralen häufen sich die Beschwerden über Betrug
bei Online-Auktionen. Nicht selten wird ein leeres Paket
verschickt oder der Käufer nimmt statt des ersteigerten
Gegenstandes wertlosen Inhalt wie z.B. Papierschnipsel in Empfang.
Rat der Experten: ist entweder die Ware erst nach
Ansicht zu bezahlen - wie dies auch beim regulären Versandhandel möglich
ist. Von Vorkasse und Nachnahme wird dringendst abgeraten.
Denn: grundsätzlich gilt bei Auktionen: gekauft wie gesehen !
oder aber die Treuhandfonds der grossen Auktionshäuser zu nutzen.
Diesen kostenpflichtigen Service sollte man vor allen Dingen bei
hochpreisigen Gegenständen nutzen. Die zu entrichtenden Gebühren
bewahren den Käufer vor unliebsamen Überraschungen. Ablauf:
Gezahlt wird an das Treuhandunternehmen, dieses informiert den Verkäufer,
der sein Paket auf den Weg bringt. Den Erhalt der Ware bestätigt
der Käufer dem Treuhandunternehmen und gibt somit das Geld frei.
Der Treuhänder zahlt schließlich den offenstehenden Betrag an den
Verkäufer aus.
Die Post hingegen haftet nicht: Post-Sprecher
Dirk Klasen "Das Geschäft der Post mit dem Absender und
das Geschäft des Absenders mit dem Empfänger sind rechtlich
voneinander getrennt."
Die Post haftet lediglich - gemäß ihrer Agbs bei Fehlern bei der
Einziehung oder Übermittlung des Betrages.
Quelle: www.verivox.com
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Konsumentenschutz
Was
dieses Thema
angeht, sieht die Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei
Vertragsabschlüssen im Fernabsatz weitgehende Rechte der
Verbraucher, insbesondere Rücktrittsrechte, vor.
Könnte ein
Bestbieter nach Durchführung einer Versteigerung aber gleichsam
willkürlich vom Kauf zurücktreten, würde dies jeder Auktion die
Basis entziehen.
Gemäß § 5b Z 4 des - neuen - Konsumentenschutzgesetzes sind die
besonderen Rechte der Verbraucher im Fernabsatz (die ein Rücktrittsrecht
des Verbrauchers vorsehen) auf Versteigerungen nicht anzuwenden.
Quelle:http://www.ksa.at/recht/auktionen.html
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Fernabsatz und Online-Auktionen
...zunächst kommt der Kaufvertrag über die ersteigerte Ware zwischen dem Anbieter und dem Ersteigerer zustande
. Das Internet-Auktionshaus hat mit dem Vertragsschluss (an sich) nichts zu tun. Ob Fernabsatzrecht einschlägig ist, richtet sich daher nach dem
Verhältnis zwischen Verkäufer und Käufer. Nur, wenn die Versteigerung für den Verkäufer ein Rechtsgeschäft im Rahmen seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit ist, er also Unternehmer i.S.d. § 14 Abs. 1 BGB ist, können die §§ 312b ff. BGB Anwendung finden. Nach einer neueren Entscheidung des LG Berlin (Az. 103 O 149/01 vom 9.11.2001), die allerdings in einem markenrechtlichen Fall zur Frage des "Handelns im geschäftlichen Verkehr" erging, kann auch der Verkauf von Waren durch Private innerhalb von Online-Auktionen geschäftlich sein,
wenn die Verkäufe einen gewissen Umfang annehmen, der etwa mit dem Anbieten von Waren auf einem Trödelmarkt vergleichbar ist. Zwar bleibt
es eine Frage des Einzelfalles, wann die Grenze zur Unternehmer-
eigenschaft überschritten ist, wer indes große Teile seines Hausrates über Online-Versteigerer verkauft, muss sich unter Umständen als Unternehmer i.S.d. § 14 BGB behandeln lassen. Allerdings liegt die Beweislast bzgl. der Unternehmereigenschaft des Anbieters bei dem Käufer. Da die Nutzung eines Internetauktionshauses für den Vertrieb
von Waren
im Regelfall ein Fernabsatzsystem i.S.d. § 312b BGB darstellen wird, hat der Verkäufer bei Verträgen mit Verbrauchern die fernabsatzrechtlichen Vorschriften zu beachten. Dazu zählt zum einen
die Erfüllung der Informationspflichten des § 312c BGB i.V.m. § 1 InfoVO, zum anderen aber auch die Einräumung eines Widerrufsrechts gem. §§ 312d i.V.m. 355 BGB. Schon die Erfüllung der Informationspflichten wird den Verkäufer vor eine schwierige Aufgabe stellen, muss er die Informationen doch z.T. in Textform gem. § 126b BGB - das heißt
immer- hin per E-Mail, nicht jedoch durch Veröffentlichung auf der Website des Auktionshauses - erfüllen. Die Einräumung eines 14-tägigen
Widerrufs- rechts stellt den Anbieter allerdings vor erkennbar noch größere Probleme, ist damit doch z.B. regelmäßig die Übernahme der
Rück- sendekosten verbunden. Dies hat auch der Gesetzgeber gesehen und
in § 312d Abs. 4 Nr. 5 BGB eine
Ausnahme vom Widerrufsrecht für Versteigerungen i.S.d. § 156 BGB vorgesehen. Ob eine
Online-Auktion eine Versteigerung i.S.d. § 156 BGB darstellt und damit die
Voraus- setzungen der Ausnahmevorschrift vorliegen, ist indes oft unklar.
Nur wenn ein ausdrücklicher Zuschlag durch das Online-Auktionshaus vorliegt, greift die Ausnahmevorschrift. Die AGB der meisten
Online- Auktionshäuser sehen einen solchen Zuschlag - was rechtlich nicht zu beanstanden ist - jedoch nicht vor und bringen ihre besten Kunden (die Vielverkäufer) im Hinblick auf das einzuräumende Widerrufsrecht in Bedrängnis. Dies gilt umso mehr, als dass das
Widerrufsrecht des Käufers bei fehlender Belehrung durch den Anbieter erst 6 Monate nach Warenlieferung erlischt (§ 355 Abs. 3 BGB).
Diese Konsequenz bekam jetzt auch ein Versteigerer zu spüren : das Landgericht Hof hat mit Urteil vom 26.4.2002 (Az. 22 S 10/02) genau diese Ansicht vertreten und ein Widerruf des Verbrauchers für möglich gehalten. Wer geschäftsmäßig Waren über Internetauktionen versteigert, sollte sich der Gefahren bewusst sein und
genau auf die AGBs der Anbieter achten. Nur wenn dort geregelt ist, dass der Vertrag erst durch Zuschlag des Auktionators
zustande kommt ( und nicht schon durch Ablauf der Laufzeit der
Online-Auktion ), steht dem Käufer kein Widerrufsrecht zu.
Quelle : Martin Schirmbacher, Kanzlei
Härting Berlin , 2002, www.haerting.de |
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BGH zur Internet-Auktion
Der VIII. Zivilsenat hatte erstmals über das Zustandekommen und die
Wirksamkeit eines über eine sogenannte Internet-Auktion angebahnten Kaufvertrages zu entscheiden. Der Beklagte richtete auf der Web-Site im Rahmen der Durchführung von Verkaufsauktionen auch für Private eine Seite ein, auf welcher er den Verkauf eines Neuwagens VW-Passat anbot. Er legte einen Startpreis von 10,- DM, die Schrittweite der abzugebenden Gebote sowie die Dauer der Auktion fest, bestimmte aber keinen Mindestverkaufspreis. Die AGB des Auktionsveranstalter sehen die Erklärung vor, er nehme bereits zu diesem Zeitpunkt das höchste Kaufangebot an. Der Kläger gab das höchste Gebot mit 26.350,- DM ab. Der Beklagte lehnte die Lieferung des PKW zu diesem Preis ab.
Das OLG Hamm (NJW 01, 1142) hat der vom LG Münster zunächst abgewiesenen Klage stattgegeben. Der BGH hat das Urteil des OLG Hamm mit der Begründung bestätigt,
ein Kaufvertrag sei nach den allgemeinen Vorschriften der §§ 145 ff. BGB zustande gekommen. Willenserklärungen können auch per Mausklick abgegeben werden. Der Beklagte habe nicht lediglich eine unverbindliche Aufforderung zur Abgabe von Geboten abgegeben, sondern bereits eine wirksame, auf den Abschluss eines Kaufvertrages gerichtete Willenserklärung. Diese liege darin, dass der Beklagte die von ihm eingerichtete Angebotsseite für die Versteigerung mit der zusätzlich abgegebenen ausdrücklichen Erklärung, er nehme bereits zu diesem Zeitpunkt das höchste, wirksam abgegebene Kaufangebot an, freigeschaltet habe. Der BGH betonte, es habe zur
Auslegung der Erklärung des Beklagten keines Rückgriffs auf die AGB des Auktionsveranstalters
bedurft, da die bei der Freischaltung gesondert abgegebene Erklärung unmissverständlich gewesen sei. Aus diesem Grunde sei auch eine Überprüfung der Allgemeinen
Geschäftsbedingungen anhand des AGB-Gesetzes nicht in Betracht gekommen; denn die Willenserklärung des Beklagten habe, obwohl vom Auktionsveranstalter vorformuliert, individuellen Charakter. (VIII ZR 13/01)
Quelle:
http://www.jurawelt.com/referendare/referendarnews/3980 |
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