 |

Allgemeines
Richtlinien zur Rechtssprechung bei Auktionen
|
|
|
|
|
|
Pfandleihverordnung
Nach der Pfandleihverordnung darf nur ein öffentlich bestellter und
vereidigter Auktionator oder Gerichtsvollzieher, der selbst völlig
unabhängig vom einliefernden Leihhaus sein muss, die Versteigerung durchführen. Vor Beginn der Versteigerung haben die Interessenten
in der Regel 1 Stunde Zeit
die einzelnen Artikel genau zu begutachten. Der Aufrufpreis setzt sich
aus dem ausbezahlten Darlehen + Zinsen + Kosten bis zum Tag der
Versteigerung zusammen. Das Gebot ist verbindlich.
Der Bieter, der den Zuschlag erhält, muss sofort in bar bezahlen und erhält
daraufhin den ersteigerten Gegenstand.
Quelle:
www.kaefers-leihhaus.de
|
|
|
|
Nick-/ Mitglieds- und User-Namen
richtig wählen Abgesehen
davon, dass der Name nicht anstössig , rassistisch, diskriminierend
oder allgemein verletzender Natur sein sollte, dürfen bei der Wahl
auch nicht die Rechte anderer Namensträger insbesondere Markennamen
verletzt werden !
|
|
|
|
Ausschluß der Gewährleistung
Normalerweise hat der Käufer Recht
auf Gewährleistung ( zumeist Umtausch oder Reparatur ), wenn der
Artikel Mängel aufweist .
Bei den privaten Auktionen ist es jedoch für den Verkäufer
möglich , dieses auszuschliessen, da die damit verbundenen
Verpflichtungen, Aufwand und Kosten oftmals nicht in vernünftiger
Relation zum Verkaufspreis stehen . Allzu
pauschale Hinweise in den Auktionen sind aber zumeist nicht
ausreichend und werden dadurch oftmals ungültig !
|
|
|
|
fehlerhafte Artikelbeschreibung
Entspricht der gelieferte Artikel
aber in keiner Weise dem in der Auktion angebotenen, kann ein
Umtausch bzw. die Rückgabe verlangt werden !
Ist beides nicht möglich, ist der Kauf rückgängig und
daraus resultierende Ansprüche ( Aufwandsentschädigungen o.ä.)
geltend zu machen
Der Nachweis eines Mangels liegt übrigens grundsätzlich beim
Käufer, Bei einem Kauf von einem professionellen Anbieter bzw.
Unternehmer jedoch ist dieser in den ersten 6 Monaten danach dafür
verantwortlich
|
|
|
|
Kaufvertrag
Grundsätzlich bilden alle Auktionen
die Basis eines Kaufvertrages zwischen Anbieter und Käufer und sind
somit im klassischen Sinn wirksame Verträge mit allen Rechten und
Pflichten
|
|
|
|
Rückgaberechte
Vor allem professionelle Händler
müssen von Gesetztes Wegen her ein 14 tägiges oder 4 wöchiges
Rückgaberecht einräumen ! Das ist zwar bei Auktionen im Internet
noch nicht schriftlich niedergelegt, jedoch wird im Allgemeinen
diese Rechtsauffassung vertreten
|
|
|
|
Transportprobleme und Schäden
Grundsätzlich liegt das Risiko beim
Käufer, das er allerdings durch eine Transportversicherung
weitestgehend ausräumen kann ! Ausnahme ist das Angebot eines
professionellen Verkäufers bzw. Unternehmer, der dann diese Risiko
von vornherein übernimmt
|
|
|
|
ausbleibende Lieferung
Ist trotz Bezahlung des Artikels
dieser nicht eingetroffen, sollte der Verkäufer bzw,. Händler
darüber informiert werden. Solange es nicht ein Transportproblem
ist, sollte bei ausbleibender Reaktion eine Frist zur
Vertragserfüllung gesetzt werden. Bleibt auch diese ohne Erfolg ist
die Einbeziehung eines Rechtsanwaltes unumgänglich
|
|
|
|
fehlende Verkäuferidentität
Sollte der Verkäufer seine
Identität in einem Auktionshaus nicht mehr besitzen, sei es
freiwillig oder durch Löschung der Betreiber, sind deshalb die
Rechte durch den getätigten Kauf nicht hinfällig ! Dafür sollten
aber die üblichen Daten zu Person/Firma, Adresse etc... vorhanden
sein
|
|
|
|
Betrug
Immer wieder gibt es Anbieter, die es
von Anfang an auf eine kriminelle Tätigkeit abgesehen haben, den
Käufer also bewusst täuschen und ihn um sein Geld bringen. Wenn
das bei Ihnen der Fall sein sollte, scheuen sie sich nicht, wie
schon angesprochen, einen Anwalt einzubeziehen, das Auktionshaus
darüber zu informieren und evtl. bei der Polizei eine Anzeige zu
erstatten !
|
|
|
|

|
|
Quelle : FOCUS |
|
|