Allgemeines 
Richtlinien zur Rechtssprechung bei  Auktionen 

Pfandleihverordnung

Nach der Pfandleihverordnung darf nur ein öffentlich bestellter und vereidigter Auktionator oder Gerichtsvollzieher, der selbst völlig unabhängig vom einliefernden Leihhaus sein muss, die Versteigerung durchführen. Vor Beginn der Versteigerung haben die Interessenten in der Regel 1 Stunde Zeit die einzelnen Artikel genau zu begutachten. Der Aufrufpreis setzt sich aus dem ausbezahlten Darlehen + Zinsen + Kosten bis zum Tag der Versteigerung zusammen. Das Gebot ist verbindlich. Der Bieter, der den Zuschlag erhält, muss sofort in bar bezahlen und erhält daraufhin den ersteigerten Gegenstand.

Quelle: www.kaefers-leihhaus.de
   

Nick-/ Mitglieds- und User-Namen richtig wählen

Abgesehen davon, dass der Name nicht anstössig , rassistisch, diskriminierend oder allgemein verletzender Natur sein sollte, dürfen bei der Wahl auch nicht die Rechte anderer Namensträger insbesondere Markennamen verletzt werden !
  

Ausschluß der Gewährleistung

Normalerweise hat der Käufer Recht auf Gewährleistung ( zumeist Umtausch oder Reparatur ), wenn der Artikel Mängel aufweist .
Bei den privaten Auktionen ist es jedoch für den Verkäufer möglich , dieses auszuschliessen, da die damit verbundenen Verpflichtungen, Aufwand und Kosten oftmals nicht in vernünftiger Relation zum Verkaufspreis stehen .
Allzu pauschale Hinweise in den Auktionen sind aber zumeist nicht ausreichend und werden dadurch oftmals ungültig !
  

fehlerhafte Artikelbeschreibung

Entspricht der gelieferte Artikel aber in keiner Weise dem in der Auktion angebotenen, kann ein Umtausch bzw. die Rückgabe verlangt werden !
Ist beides nicht möglich, ist der Kauf rückgängig  und daraus resultierende Ansprüche ( Aufwandsentschädigungen o.ä.) geltend zu machen
Der Nachweis eines Mangels liegt übrigens grundsätzlich beim Käufer, Bei einem Kauf von einem professionellen Anbieter bzw. Unternehmer jedoch ist dieser in den ersten 6 Monaten danach dafür verantwortlich
  

Kaufvertrag

Grundsätzlich bilden alle Auktionen die Basis eines Kaufvertrages zwischen Anbieter und Käufer und sind somit im klassischen Sinn wirksame Verträge mit allen Rechten und Pflichten
  

Rückgaberechte

Vor allem professionelle Händler müssen von Gesetztes Wegen her ein 14 tägiges oder 4 wöchiges Rückgaberecht einräumen ! Das ist zwar bei Auktionen im Internet noch nicht schriftlich niedergelegt, jedoch wird im Allgemeinen diese Rechtsauffassung vertreten
  

Transportprobleme und Schäden

Grundsätzlich liegt das Risiko beim Käufer, das er allerdings durch eine Transportversicherung weitestgehend ausräumen kann ! Ausnahme ist das Angebot eines professionellen Verkäufers bzw. Unternehmer, der dann diese Risiko von vornherein übernimmt
  

ausbleibende Lieferung

Ist trotz Bezahlung des Artikels dieser nicht eingetroffen, sollte der Verkäufer bzw,. Händler darüber informiert werden. Solange es nicht ein Transportproblem ist, sollte bei ausbleibender Reaktion eine Frist zur Vertragserfüllung gesetzt werden. Bleibt auch diese ohne Erfolg ist die Einbeziehung eines Rechtsanwaltes unumgänglich
  

fehlende Verkäuferidentität

Sollte der Verkäufer seine Identität in einem Auktionshaus nicht mehr besitzen, sei es freiwillig oder durch Löschung der Betreiber, sind deshalb die Rechte durch den getätigten Kauf nicht hinfällig ! Dafür sollten aber die üblichen Daten zu Person/Firma, Adresse etc... vorhanden sein
  

Betrug

Immer wieder gibt es Anbieter, die es von Anfang an auf eine kriminelle Tätigkeit abgesehen haben, den Käufer also bewusst täuschen und ihn um sein Geld bringen. Wenn das bei Ihnen der Fall sein sollte, scheuen sie sich nicht, wie schon angesprochen, einen Anwalt einzubeziehen, das Auktionshaus darüber zu informieren und evtl. bei der Polizei eine Anzeige zu erstatten !
  


Quelle : FOCUS